Bekanntmachung des Landkreises Mansfeld-Südharz – 7-Tage-Inzidenz im Landkreis liegt unter dem Wert 50

7–Tage-Inzidenz im Landkreis liegt unter dem Wert 50

Im Landkreis Mansfeld-Südharz liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Wert 50. Daher hat der Landkreis Mansfeld-Südharz am Sonntag, 30. Mai 2021, eine Bekanntmachung erlassen, die Einschränkungen des Infektionsschutzgesetzes ab Montag, 31. Mai 2021, lockert.
So ist/sind ab Montag gestattet:
– der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen,
– professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt,
– professionell organisierte Messen und Ausstellungen mit höchstens 50 Besuchern, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,
-Tanzlustbarkeiten im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr; abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV ist die Unterschreitung des Mindestabstands von Personen eines Hausstands zulässig,
– professionell organisierte Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,
– Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen öffnen, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden,
– Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 50 Besucher und im Freien auf höchstens 100 Besucher begrenzt ist; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
– Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und -veranstaltungsorte können für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher zugelassen werden,
– soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen,
– Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern sind gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2- EindV eingehalten werden; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
– abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV ist für den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sportbetrieb die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

– jeder Bewohner einer Einrichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV kann zeitgleich von höchstens fünf Personen Besuch erhalten,
– die Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) erfolgt im Regelbetrieb.
Der Zutritt zu Angeboten, Einrichtungen oder deren Außengelände darf Teilnehmern, Besuchern, Kunden und Zuschauern nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 der 13. SARS-C0V-2-EindV führen.
Den genauen Wortlaut der Bekanntmachung des Landkreises Mansfeld-Südharz ist im Internetangebot des Landkreises zu hier zu finden.

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