Landkreis erlässt Allgemeinverordnung zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie (Corona-Virus SARS-CoV-2)

Der Landkreis Mansfeld-Südharz hat eine Allgemeinverfügung erlassen. So sind ab sofort private Feiern, unabhängig von ihrem Anlass und der Örtlichkeit, auf 20 Personen begrenzt. Bei fachkundiger Organisation i.S.d. § 2 Abs. 5 der 8. SARS-Cov-2-EindV ist in geschlossenen Räumen eine Teilnehmerzahl von 100 Personen bzw. unter freiem Himmel eine Teilnehmerzahl von 200 Personen zulässig.
Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 4 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen nur bis zu einer Gesamtzahl von 100 Personen, Sportveranstaltungen unter freiem Himmel nur bis zu einer Gesamtzahl von 500 Personen zulässig. Der Veranstalter hat durch geeignete Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die jeweils zulässige Gesamtzahl der gleichzeitig am Veranstaltungsort anwesenden Personen nicht überschritten wird. Die zulässige Gesamtzahl beinhaltet auch die Zuschauer.

Die Verordnung gilt vorerst bis zum 09. November 2020. Den Wortlaut der Allgemeinverfindung finden Sie hier: https://www.mansfeldsuedharz.de/de/corona-schulstart-mit-rahmenplan-fuer-hygienemasznahmen.html

(Landkreis Mansfeld-Südharz via Facebook)

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