Umsetzung der 5. SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung in Hettstedt

Update: Ein Leitfaden zur Entwicklung des notwendigen Nutzungskonzeptes finden Sie am Ende des Artikels.

Auf der Grundlage der 5. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 02.05.2020 sind diverse Lockerungen zulässig. Das Stadt Hettstedt öffnet aus diesem Grund ab sofort die Stadtbibliothek und in der kommenden Woche auch das Mansfeld-Museum, für Behördengänge gibt es zunächst weiterhin Terminvergaben und sämtliche Sport- und Freizeitstätten bleiben bis auf Einzelfallprüfungen nach Antragstellung für die Nutzung im Freien geschlossen. Über die Nutzung von Spielplätzen ab dem 8. Mai wird es eine landkreisweite Allgemeinverfügung geben.

Mit Vorlage der neusten Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt werden die darin enthaltenen Lockerungen in der Kupferstadt wie folgt umgesetzt:
1. Die Stadtbibliothek ist ab sofort zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet.
2. Zur Öffnung des Mansfeld-Museums im Humboldt-Schloss in der 20. KW wird die Stadt Hettstedt in den nächsten Tagen eine separate Pressemitteilung herausgeben.
Für den Besuch in diesen städtischen Einrichtungen hat die Stadt Hettstedt die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln gewährleistet. Dazu gehören die Einrichtung von „Einbahnstraßenregelungen“ durch Leitsysteme sowie die Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln zur Händedesinfektion beim Betreten jedes kommunalen Objektes. Das Tragen eines selbst mitgebrachten Mund-Nasen-Schutzes und vermeidbarer Kontakt mit Türklinken, Handläufen an Treppen, etc. wird jedem Besucher nachdrücklich empfohlen. Personen mit Erkältungssymptomen werden darum geben, die Objekte nicht zu betreten. Die Stadt Hettstedt kümmert sich als weitere Schutzmaßnahme um die Einhaltung eines strikten Hygiene- und Reinigungsplans in allen hygienerelevanten Bereichen.

Das Rathaus der Stadt Hettstedt bleibt zunächst noch für den regulären Bürgerverkehr geschlossen. Terminvergaben nach telefonischer Voranmeldung sind weiterhin möglich.

Der Sportbetrieb auf und in allen anderen öffentlichen Sportanlagen bleibt bis zum Ablauf der verordneten Gültigkeit am 27. Mai grundsätzlich untersagt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, als Träger die Nutzung von Sportanlagen im Freien zuzulassen. Die Anträge dafür können formlos gestellt werden und müssen ein Nutzungskonzept beinhalten. Das Konzept zur Nutzung einer Sportanlage besteht aus einen Plan zur Einhaltung der Hygienevorschriften, einen Belegungsplan bei Mehrfachnutzung der Sportanlage (Wer trainiert wann, wie lange?) und ein Organisationsplan mit Benennung der Trainingsstätte, der geplanten Trainingszeit, der Anzahl der teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler sowie einen verantwortlichen Trainer oder Übungsleiter. Maßgeblich sind dabei in jedem Fall die Erfüllung der geforderten zehn Voraussetzungen des Paragrafen 8 der Landesverordnung.

Die Benutzung von Spielplätzen ist nach 5. SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung grundsätzlich ab dem 8. Mai möglich, Voraussetzung ist jedoch eine entsprechende Allgemeinverfügung durch den Landkreis Mansfeld-Südharz, welche kurzfristig zu erwarten ist. Im Anschluss daran wird es für die Spielplätze im Stadtgebiet der Stadt Hettstedt eine separate Bekanntmachung geben.

Ein Leitfaden zur Entwicklung des notwendigen Nutzungskonzeptes finden Sie hier.

Quelle: Kupferstadt Hettstedt

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